Private Krankenversicherung

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Lexikon der Privaten Krankenversicherung

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Abweichende Vereinbarung von der Gebührenordnung

Eine von der Gebührenordnung für Ärzte abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe, bezeichnet man als Abdingung, die als Ganzes in Bezug auf die Gebührenordnung allerdings nicht möglich ist. Diese Vereinbarung zwischen Arzt und Patient muss vor Beginn der Behandlung schriftlich in Form einer Abdingungserklärung festgehalten werden. Dieses Erklärungsschreiben muss und darf nur die gemeinsam vereinbarte Vergütungshöhe und die Feststellung, dass die Vergütung eventuell nicht vollständig erstattet wird, beinhalten. Dem Patienten muss eine Kopie der Vereinbarung ausgehändigt werden.

Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Leistungen, wie beispielsweise Operationen, müssen eingehalten werden und sind für eine Abdingung rechtlich nicht zulässig. Überschreitet die Vereinbarung die Gebührenordnung für Ärzte um das siebenfache oder hat der Patient bei einem Notfall keine freie Arztwahl, ist die Vereinbarung ebenfalls unzulässig. Vom Bundesgerichtshof (BGH) als nicht rechtswirksam erklärt sind pauschale, formalisierte Honorarvereinbarungen, die keinen Bezug zum Einzelfall haben.

Eine Leistungsbegrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung entfällt bei einzelnen Tarifen der Gesellschaften. Somit ist eine Erstattung der separat vereinbarten Honorarsätze dort prinzipiell gesehen möglich. Vor Unterzeichnung der Vereinbarung sollte die Zusage der Erstattung eingeholt werden, da weitere Aspekte wie Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers hinzukommen.

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Wissenswertes

Welcher Vergleich für wen?

PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden

Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.

Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.

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