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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Ärztliches Zeugnis für den Erlass der Wartezeiten
Falls es tariflich vorgesehen ist, kann die besondere und allgemeine Wartezeit erlassen werden, vorausgesetzt der Versicherer reicht innerhalb einer bestimmten Frist ein ärztliches Attest (Zeugnis) über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein. Nach Fristende wird die Versicherung als mit Wartezeit beantragt angesehen. In er Regel muss der Antragsteller die Kosten des Attest tragen. Sechs Wochen nach Zugang des Attestes beim Versicherer endet die Bindefrist des Antragstellers.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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