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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Aussteuerung GKV
Im Falle der erneuten Arbeitsunfähigkeit durch eine bestimmte Krankheit, erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Gerechnet wird vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsdauer wird nicht verlängert, wenn eine weitere Krankheit hinzukommt. Haben gesetzlich versicherte Personen im letzen Drei-Jahres-Zeitraum auf Grund ein und derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen, steht ihnen nach Beginn eines erneuten Drei-Jahres-Zeitraum wieder Krankengeld zu. Allerdings nur, wenn die Person bei erneuter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und zwischenzeitlich mindestens sechs Monate gesund und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes wir die Zeit berücksichtigt, in welcher der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie beispielsweise die Bezugszeit von Krankengeld. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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