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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Beginn des Versicherungsschutzes PKV
Der Beginn des Versicherungsschutzes tritt zu dem im Versicherungsschein festgehaltenen Zeitpunkt ein. Vor Vertragsabschluss, Zugang des Versicherungsscheins bzw. schriftlichen Annahmeerklärung des Versicherten und vor Ablauf der Wartezeit ist ein Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz wird nicht geleistet, wenn Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn eintreten. Auch wenn Versicherungsfälle vor die Zeit des Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fallen, werden die Aufwendungen nicht erstattet, denn ausschlaggebend ist das Behandlungsdatum des Versicherten und nicht das Rechnungsdatum. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen dem Versicherten ein begrenzter Leistungsanspruch vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingeräumt wird.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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