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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Beitragsanpassung PKV
Beitragsanpassungen können während der Versicherungszeit auftreten, wenn das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die Kostendynamik in der medizinischen Versorgung berücksichtigen kann.
Neben einer gestiegenen Lebenserwartung liegen die Gründe der Beitragsanpassung in den neuen, verbesserten und teureren Diagnose- und Behandlungsmethoden, in dem gestiegenen Gesundheitsbewusstsein und den immer mehr in Anspruch genommenen kostenintensiven Behandlungen. Im Gegensatz zur GKV darf die PKV die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht reduzieren, dies erfordert eine Beitragsanpassung an die steigenden Ausgaben von Zeit zu Zeit.
Für die Mehrleistung muss bei Bestandkunden das mittlerweile erreichte Lebensalter zugrunde gelegt werden, denn für diese zusätzliche Leistung wurde bislang keine (Alters-) Rückstellung gebildet. Somit fällt die Beitragserhöhung für bereits versicherte Personen prozentual etwas höher aus als die Kostenerhöhung. In den Tarifbedingungen der Versicherer finden sich nähere Erläuterungen, zu welchen Zeitpunkten eine Beitragsanpassung durchgeführt werden kann.
In Bezug auf die Beitragszahlung werden jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vom Versicherer verglichen. Resultiert dabei eine mehr als 10prozentige Veränderung, kommt es zur Überprüfung der gesamten Tarifbeiträge des Versicherers und zu einer eventuellen Anpassung nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung.
Zum Teil regeln die Tarifbedingungen, dass bereits bei einer fünfprozentigen Veränderung eine Überprüfung durch den Versicherer vorgenommen wird, die durch eine aufsichtsbehördliche Genehmigung angepasst werden kann. Somit können Beitragsanpassungen zu einem früheren Zeitpunkt und geringer ausgeführt werden.
Betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte, Leitungshöchstsätze und Ersatzkrankenhaustagegelder können parallel mit der Beitragsanpassung angepasst werden. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Veränderung der Leistungen, wird eine Beitragserhöhung nicht durchgeführt.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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