Private Krankenversicherung

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Lexikon der Privaten Krankenversicherung

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Berufsunfähigkeit/Tagegeldversicherung

Mit Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn eine dauerhafte, 50%ige Erwerbsunfähigkeit im ausgeübten Beruf entsteht, endet die Tagegeldversicherung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall, endet die Versicherung nach Ablauf der tariflichen Leistungspflicht, drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit jedoch spätestens (Nachhaftungszeit). Nach Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) kann die Krankentagegeldversicherung nicht durch Eintritt der Berufsunfähigkeit und/oder durch den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beendet werden.

Der Versicherte wäre bei einer erneuten Aufnahme der Berufstätigkeit auf den Schutz der Krankentagegeldversicherung angewiesen, die er dann evtl. zu alters- und risikobedingt höheren Prämien erhält. Für den Versicherten würde dies allerdings eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten. Für die Dauer des Rentenbezugs muss dem Versicherten auf Grund der Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis in eine sog. Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen umgewandelt werden. Zudem muss die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses beim Wegfall der Rentenbezugsberechtigung angeboten werden. Somit kann der Versicherungsnehmer selbst entscheiden, ob er eine Vorsorge für eine eventuelle erneute Arbeitsunfähigkeit treffen möchte. Eine längere, als die dreimonatige Leistungspflicht, ist zum Teil tariflich vorgesehen. Zusätzlich wird der versicherten Person ein Ruhen der Verträge für die Zeit der Berufsunfähigkeit von einigen Versicherern in den Tarifbedingungen angeboten. Oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente wird angeboten, damit nach Ende der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Versicherungsverhältnis wieder in seinen ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt werden kann.

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Wissenswertes

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PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden

Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.

Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.

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