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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Delegationsverfahren in der Psychotherapie (PKV)
Der Versicherte kann unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei entscheiden, zudem darf er auch Heilpraktiker im Sinne des deutsche Heilpraktikergesetzes in Anspruch nehmen, sofern die Tarifbestimmungen nichts anderes vorsehen. Handelt es sich bei Diplompsychologen oder Psychotherapeuten nicht um Heilpraktiker oder Ärzte, ist eine Behandlung laut Musterbedingungen nicht vorgesehen. Das sog. Delegationsverfahren wird allerdings von einigen Gesellschaften akzeptiert und sieht vor, dass die durchgeführte psychotherapeutische Behandlung von einem Arzt überwacht und kontrolliert wird.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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