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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Doppelversicherung in der Krankenversicherung
Der Versicherungsnehmer hat bei der Doppelversicherung in der Krankheitskosten- bzw. Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) unverzüglich den Versicherer zu unterrichten, wenn für eine versicherte Person ein Krankheitskostenversicherungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen wurde oder Gebrauch von der Versicherungsberechtigung in der GKV gemacht wird. Eine zweite KHT darf ohne Einwilligung des Versicherers nicht abgeschlossen werden. Bei schuldhafter Verletzung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn er den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem die Verletzung bekannt wurde, fristlos kündigt. Der Neuabschluss einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung (KT) oder die Erhöhung einer bereits bestehenden KT, bedarf der Einwilligung des Versicherers. Falls der Versicherungsnehmer keine Einwilligung des Versicherungsunternehmen einholt, ist dieses bei fristloser Kündigung innerhalb der einmonatigen Frist leistungsfrei.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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