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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Ehegatten-Nachversicherung PKV
Im Falle der sog. Ehegatten-Nachversicherung sehen die Musterbedingungen der Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung den Wegfall der dreimonatigen allgemeinen Wartezeit vor. Bei einer mindestens drei Monaten versicherten Person entfällt für den Ehegatten die allgemeine Wartezeit, vorausgesetzt es wird eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt. Dafür unerheblich ist der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, der auch sechs Monate vordatiert werden kann.
Gleichartig versichert bedeutet, dass für den Ehegatten u. a. ein ambulanter, stationärer und ein Zahn-Tarif als Vollversicherung beantragt werden muss. Ohne Belang ist dabei die Höhe der versicherten Leistung z.B. in Zahnbereich.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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