Private Krankenversicherung

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Lexikon der Privaten Krankenversicherung

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Erstattungsanspruch PKV-Versicherter

Auf der dem Versicherten zugehenden Rechnung des Heilpraktikers muss der Name des Versicherten, die Behandlungstage, Diagnose und die Ziffer der Gebührenordnung, nach der das Honorar berechnet wird, aufgeführt sein. Eingereicht werden darf nur die original Rechnung und dazugehörige Rezepte, eine Kopie wird nicht anerkannt. Die Erstattung wird i. d. Regel von der Versicherungsgesellschaft an den Versicherten geleistet, dieser begleicht dann die Rechnung des Arztes. Die Rechnungen sollten bei Tarifen mit Selbstbeteiligung bis zur Überschreitung der Selbstbeteiligung gesammelt werden. Es sollte grundsätzlich geprüft werden, dass der Erstattungsanspruch nicht niedriger ausfällt, als die zu erwartende Beitragsrückerstattung. Für Leistungsfälle im Krankenhaus sehen die meisten Versicherungsgesellschaften die Ausgabe eines Krankenhausausweises (Klinik-Karte) vor. Das Krankenhaus rechnet direkt mit dem Versicherer ab, die versicherte Person muss somit keine Vorauszahlung leisten. Wurde keine Klinik-Karte ausgegeben, hat der Versicherte die Möglichkeit, eine Erstattungszusage beim Versicherer zu verlangen. Im Zahnbereich empfehlenswert, teilweise sogar vorgeschrieben, ist die Einholung eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes vor Behandlungsbeginn einer kieferorthopädischen oder Zahnersatzmaßnahme. Der ausgehändigte Heil- und Kostenplan muss dann zur Prüfung beim Versicherer eingereicht werden. Um im Falle der Arbeitsunfähigkeit das Tagegeld zu erlangen, ist eine ärztliche Bescheinigung und eine Meldung an den Versicherer spätestens zum Ende der Karenzzeit erforderlich.

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Wissenswertes

Welcher Vergleich für wen?

PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden

Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.

Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.

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