Private Krankenversicherung

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Lexikon der Privaten Krankenversicherung

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Erstattungszusage durch die PKV

Vor der Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Leistungen sollte eine Erstattungszusage der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden. Im Bereich des Zahnersatzes ist dies besonders wichtig und vor Behandlungsbeginn teilweise vorgeschrieben. Insbesondere bei separat vereinbarten Honoraren mit Ärzten oder bei aufwendigeren Untersuchungen sollte eine Erstattungszusage eingeholt werden. Für die versicherte Person stellt die Zusage eine rechtsverbindliche Erklärung dar, in welcher Höhe und wonach die Kosten einer geplanten Behandlung erstattet werden. Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus, laut Bundespflegesatzverordnung (BPflV), eine angemessene Teilzahlung verlangen. Liegen Erklärungen der Kostenübernahme vor, können Teilzahlungen nur von der PKV oder anderen Ausstellern verlangt werden. Eine vom Versicherer eingeholte Erstattungszusage kann bereits vor der Einweisung eingeholt und dem Krankenhaus vorgelegt werden, dieses rechnet anschließend direkt alle Krankenhauskosten mit der Versicherungsgesellschaft ab. Auch hier werden dem Patienten die Arztkosten bei wahl- oder belegärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt. Nach einer bestimmten Vertragslaufzeit stellen viele Gesellschaften ihren Versicherten einen zeitlich befristeten Krankenhausausweis anstatt der Kostenübernahmeerklärung zur Verfügung. Somit wird eine weitere Erstattungszusage ausgeschlossen, da der Umfang des Versicherungsschutzes auf der Karte festgehalten ist.

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Wissenswertes

Welcher Vergleich für wen?

PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden

Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.

Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.

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