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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Familienversicherung GKV
In der Familienversicherung mit eingeschlossen sind Kinder und Ehegatten, vorausgesetzt die Familienangehörigen:
haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
sind nicht selbst freiwillig versichert und nicht versicherungspflichtig
sind nicht von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungsfrei
gehen keiner selbstständigen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit
beziehen kein Gesamteinkommen, welches im Monat regelmäßig 1/7 des monatlichen Grenzwertes (Bezugsgröße) überschreitet
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist, also während des Erziehungsurlaubes, ist der Ehepartner des gesetzlich Versicherten mitversichert, allerdings nur, wenn zuvor eine eigene gesetzliche (Pflicht-) Krankenversicherung existierte. Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf Familienversicherung, da die Beamtenbeihilfe sich weiter fortsetzt.
Kinder sind in der Familienversicherung mitversichert, wenn:
sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
sie nicht erwerbstätig sind und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
sie sich in der Ausbildung (Schule/Beruf/Studium) befinden, ein freiwilliges soziales Jahr ableisten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Frist erhöht sich evtl. um die Dauer des Ersatz- oder Wehrdienstes.
Kinder, die auf Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten sind ohne jegliche Altersbegrenzung in der Familienversicherung mitversichert.
Kinder sind nicht in der Familienversicherung mitversichert, wenn der Ehegatte:
der PKV angehört, also kein Mitglied der GKV ist
sein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
sein Einkommen kontinuierlich höher liegt, als das gesamte Einkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds
Ist ein Ehepartner Mitglied der GKV und der andere Ehepartner privat versichert, können Kinder nur dann in die Familienversicherung der GKV aufgenommen werden, wenn der Verdienst des privat Versicherten unterhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder nachweislich kontinuierlich geringere Einkünfte als das Mitglied der GKV hat. Wird das Kind freiwillig weiterversichert, müssen alle Einnahmen des Kindes mit einbezogen werden.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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