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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
Spätestens ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist ein Beitragszuschlag von 10% auf den Tarifbeitrag zu erheben. Von den auf die Alterungsrückstellung entfallenden überschüssigen Zinsen werden 90% der Alterungsrückstellung zugeschrieben. Die bislang 2,5%ige Deckung der Alterungsrückstellung entfällt.
Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten bezüglich der künftigen Beitragsentwicklung, dem Ausschluss der Rückkehr in die GKV ab 55 Jahren, das Umstufungsrecht in bis zu zehn gleichartige Tarife und das Wechselrecht in den Standardtarif müssen dem Versicherten mitgeteilt werden. Zudem muss ein amtliches Informationsblatt des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) ausgehändigt werden. Im Zuge der Gesundheitsreform sind künftig weitere Änderungen im Krankenkassen - Gesetz zu erwarten.
Versicherungspflicht
Kommt die GKV-Versicherung nach Kündigung des bislang privat Versicherten nicht zustande, besteht Rückkehrmöglichkeit.
Versicherungsfreiheit
Alleine durch eine Veränderung des Arbeitsentgeltes, eine Teilzeitbeschäftigung, Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit nach vorheriger Selbstständigkeit oder Arbeitslosigkeit, wird dem privat Versicherten der Wechsel in eine GKV nach Ende des 55. Lebensjahres nicht gestattet.
Wird ein Mitglied der PKV arbeitslos oder wird wegen Vermögenslosigkeit Sozialhilfe beansprucht, so unterliegt der Versicherte wieder der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Befreiung Versicherungspflicht
Bei Arbeitslosigkeit haben PKV-Versicherte ebenso wie GKV-Versicherte einen Anspruch auf Krankentagegeld.
Wenn in der PKV erst später als in der GKV der Anspruch auf Krankentagegeld besteht, wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht unterbunden.
Freiwillige Versicherung (Ergänzung)
Nach Ende der Familienversicherung ist die freiwillige gesetzliche Weiterversicherung abhängig von Vorversicherungszeiten.
Familienversicherung (Ergänzung)
Versicherungsfreie oder befreite Personen bleiben in der Zeit vor Beginn der Mutterschutzfristen oder dem Erziehungsurlaub privat versichert. Somit wird die Aufnahme in der Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehegatten ausgeschlossen.
Beitragszuschüsse für Beschäftigte
Wird der Personenkreis um 55jährige, deren Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine 10jährige Vorversicherungszeit haben, erweitert, werden Beitragszuschüsse für Beschäftigte gewährleistet.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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