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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Heilpraktiker - Leistungen PKV
Im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes darf der Patient auch Heilpraktiker aufsuchen, sofern die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Der Versicherungsschutz bei der Inanspruchnahme von Heilpraktikern kann durch die Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen werden; solche Fälle werden im Programm vermerkt. Die Erstattung von Heilpraktikerleistungen wird von einigen Versicherungsunternehmen auf den Mindest- oder Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker begrenzt. Dieses Verzeichnis enthält eine Übersicht der regulären Durchschnittsvergütungen. Andere Versicherer richten sich nach den ärztlichen Honoraren vergleichbarer Leistungen. Rechnungen des Heilpraktikers werden, bei einer Begrenzung oder Einschränkung, eventuell nicht vollständig erstattet. Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behandlungsmethoden der Heilpraktiker in der Wissenschaft anerkannt sind und die medizinische Notwendigkeit nicht überschreiten.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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