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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Jahresarbeitsentgeltgrenze GKV
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird jedes Jahr neu festgelegt und
die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung umfasst seit den 1970er Jahren 75% davon.
Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb dieser Grenze, fallen unter die Pflichtversicherung der GKV und müssen dort Mitglied bleiben. Abhängig vom individuellen Beitragsatz, vom Bruttolohn und dem Bruttolohn bis zu der Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden die GKV-Beiträge der Arbeitnehmer berechnet.
Liegt das Gesamtjahresarbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, entfällt die Beitragspflicht für die darüber liegenden Gehaltsteile und der Arbeitnehmer kann sich somit privat versichern. Mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt jährlich auch der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung.
Der Beitrag zur Krankenversicherung wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt, Selbstständige haben den vollen Beitrag selbst zu tragen. Für sie ist es empfehlenswert, sich privat versichern zu lassen, da sie i. d. Regel nicht pflichtversichert sind, unabhängig von ihrem Einkommen.
Privat versicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wieder unter diese Grenze fällt, haben die Möglichkeit, sich innerhalb einer dreimonatigen Frist, nach Eintritt der Pflichtversicherung, von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wird beispielsweise auf Grund einer Gehaltserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht, ist der Arbeitnehmer zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht mehr versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass das Gesamtjahreseinkommen auch im nächsten Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ansonsten besteht weiterhin die Pflichtversicherung. Findet während des laufenden Kalenderjahres ein Wechsel des Arbeitgebers statt und das Gesamtjahreseinkommen liegt somit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet beim Ausscheiden des ehemaligen Arbeitgebers die Pflichtversicherung automatisch. Somit kann der Arbeitnehmer direkt die Mitgliedschaft bei einer PKV beantragen.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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