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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Kostenübernahmeerklärung PKV
Bevor bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden, sollte eine Erstattungszusage vom Versicherer eingeholt werden. Dies ist besonders im Bereich des Zahnersatzes empfehlenswert und von einigen Versicherungsgesellschaften sogar vor Behandlungsbeginn vorgeschrieben. Bei separaten Honorarabrechnungen zwischen Patient und Arzt oder bei aufwendigeren Untersuchungen, ist die Einholung der Erstattungszusage besonders ratsam. Diese Zusage dient der versicherten Person als rechtsverbindliche Erklärung, in welchem Umfang die vorgesehenen Behandlungskosten erstattet werden.
Für Krankenhausaufenthalte, die über eine Woche dauern, können angemessene Teilzahlungen verlangt werden.
Teilzahlungen können nur von den Ausstellern wie einer PKV verlangt werden, sofern eine Übernahmeerklärung der Kosten vorliegt. Eine Erstattungszusage kann vom Versicherten bereits vor der Einweisung in ein Krankenhaus eingeholt und vorgelegt werden, somit kann das Krankenhaus alle Krankenhauskosten direkt mit der Versicherung abrechnen. Bei wahl- oder belegärztlichen Leistungen werden dem Patienten die Kosten separat in Rechnung gestellt. Oftmals bekommt der Versicherte nach einer bestimmten Vertragslaufzeit einen zeitlich befristeten Krankenhausausweis statt einer Kostenübernahmeerklärung von der Versicherungsgesellschaft ausgestellt. Eine weitere Erstattungszusage entfällt somit praktisch, da der Umfang des Versicherungsschutzes auf der Karte vermerkt ist. Ratgeber und Informationen zum Thema: Private Krankenversicherung und Kostenerstattung sind bei allen Versicherern - auch online - erhältlich.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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