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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Krankenhauswahl - Restkosten GKV-Versicherte
Sucht ein gesetzlich Versicherter ein anderes Krankenhaus, als das in der ärztlichen Einweisung genannte auf, hat die gesetzliche Versicherung die Möglichkeit, die Regelleistungen zu kürzen. Die für den Versicherten entstehenden Mehrkosten, bei der Wahl eines anderen Krankenhauses, werden von einigen Tarifen zur Erstattung vorgesehen, d. h. der Differenzbetrag zwischen dem Allgemeinen Pflegesatz des vorgesehenen und gewählten Krankenhauses wird erstattet. Bei der Wahl des Krankenhauses hat der gesetzlich versicherte Patient vor allen Dingen dann einen größeren Handlungsspielraum, wenn es sich um einen längeren Krankenhausaufenthalt und stark abweichende Pflegesätze handelt.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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