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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die zuständige GKV führt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch und entscheidet zudem, ob eine Person Mitglied in der KVdR wird. Liegen die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit bei Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor, tritt die KVdR als Pflichtversicherung ein.
Pflichtversicherung der Rentner in der Krankenversicherung:
Laut der bisherigen Regelung (bis 2002) wurde bei Rentenantragstellung ab 1. Januar 1994 der jenige Pflichtmitglied der Krankenversicherung für Rentner, der seit erstmaliger Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bis zur Antragsstellung der Rente, mind. 90% der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens, Pflichtmitglied einer GKV gewesen ist oder dadurch in die gesetzliche Familienversicherung integriert wurde.
Nach der neuen Regelung (seit April 2002) sind Rentner bei Rentenantragstellung ab 1. April 2002 pflichtversichert, wenn sie während ihrer Erwerbstätigkeit überwiegend in der GKV pflichtversichert waren und mind. 90% der zweiten Hälfte der Zeit seit erstmaliger Ausübung der Erwerbstätigkeit in einer GKV pflichtversichert waren.
Die Voraussetzungen und Behandlung von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Personen sind laut Bundesverfassungsgerichtsurteil gleich. Innerhalb von drei Monaten, ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft der KVdR, ist eine Befreiung der Pflichtmitgliedschaft möglich. Rentner, die noch hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder durch sonstige Situationen in der GKV versicherungsfrei sind, werden von der KVdR ausgeschlossen.
Beiträge in der KVdR für versicherungspflichtige Rentner:
Berücksichtigt werden bei der Berechnung der Beiträge, bis zum Höchstbeitrag, folgende Punkte:
- monatliche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge je zur Hälfte vom Rentner und vom zuständigen Rentenversicherungsträger getragen werden
- der Rente vergleichbare Einkünfte (Versorgungsbezüge), z.B. laufende Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der GKV, Zusatzrenten im öffentlichen Dienst, aus dem Ausland stammende Versorgungsbezüge, Renten der betrieblichen Altersversorgung, Bezüge bestimmter Berufsgruppen oder sonstige zusätzliche Versorgungen
Ausnahmen: Bezüge, die übergangsweise gewährt werden, Übergangsbeihilfen und -gelder Leistungen der Beschädigtenversorgung und durch einen Unfall bedingt
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb, gerichtet nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ohne steuerliche Vergünstigungen
Beiträge der Rentner bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung:
Bei beschäftigten Rentnern, die versicherungspflichtig sind und zusätzliche Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Versorgungsbezügen erhalten, wird die Rente, unabhängig der übrigen Einnahmearten, bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Die o. g. Einnahmequellen sind nicht von der Rente abhängig und bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Die vom Rentner selbst getragenen Beitragsanteile aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der gesetzlichen Krankenversicherung zurück erstattet, sofern diese aus Beiträgen entfallen, um welche die Rente, gemeinsam mit den übrigen Einnahmen, die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV:
Ohne Nachweis der Vorversicherungszeit ist die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen. Werden die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, kann der Betroffenen als freiwillig versichertes Mitglied in der GKV bleiben, allerdings nur, wenn er zuvor zwölf Monate bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre 24 Monate Mitglied in der GKV war. Zu den Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner zählt, dass der Antragsteller mind. 90% der zweiten Hälfte seines erwerbstätigen Lebens in der GKV versichert oder in eine Familienversicherung integriert war. Nach Beendigung der Mitgliedschaft als Erwerbstätiger muss der Beitritt innerhalb einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
Beiträge freiwillig versicherter Rentner in der GKV:
Nach Antragstellung der Rente werden freiwillig versicherte Rentner den Pflichtversicherten gleichgestellt. Das gesamte Einkommen der Rente wird bei Weiterführung der freiwilligen gesetzlichen Mitgliedschaft beitragspflichtig. Die Einstufung des freiwillig Versicherten erfolgt nach seiner kompletten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Bei der Berechnung der Beiträge, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt werden:
- monatliche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der die Beiträge je zur Hälfte vom Rentner selbst und vom Rentenversicherungsträger getragen werden. Beziehen freiwillig versicherte Mitglieder eine Rente und Arbeitsentgelt, wird der Rentenbetrag separat von den anderen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Liegt die gesamte Beitragsbelastung über der Beitragsbemessungsgrenze, zahlt der Rentenversicherungsträger nur den Zuschuss statt den entsprechenden Beitrag.
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