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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Kündigung der PKV (nach par 14)
Die Versicherungsgesellschaft verzichtet für die Krankheitskostenvollversicherung auf ein reguläres Kündigungsrecht. Im Falle des Bestehens einer Krankenhaustagegeld-Versicherung, Krankheitskostenteil-Versicherung oder Zahnzusatzversicherung, hat die Versicherungsgesellschaft die Berechtigung, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Beendet werden kann das Versicherungsverhältnis jeweils zum Ende eines der ersten drei Versicherungsjahre bzw. frühestens zum regulär vereinbarten Vertragsablauf innerhalb einer dreimonatigen Frist.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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