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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Kündigungsfrist GKV
Die Kündigung einer Mitgliedschaft durch freiwillig GKV-Versicherte kann jederzeit schriftlich erfolgen und tritt spätestens zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang bei der GKV in Kraft.
Der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung muss bei Pflichtversicherten innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Bewilligung der Versicherungsfreiheit, erklärt werden. Falls der Versicherte nicht 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder kurz vor dem Ausscheiden zwölf Monate gesetzlich versichert war, ist eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Erst wenn die Annahmebestätigung der PKV vorliegt oder der Versicherungsschein eingereicht wurde, kann die Kündigung bei der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Eine Bestätigung über die bisherige Versicherungszeit sollte bei der Kündigung angefordert werden und weist durch Vorlage bei der PKV einen lückenlosen Übertritt nach.
Für einen problemlosen Ablauf sollten folgende Punkte beachtet werden:
der Antrag der Vollversicherung sollte frühzeitig bei der PKV erfolgen
die Annahme des Antrags sollte abgewartet werden
die Kündigung der Mitgliedschaft in der GKV muss erfolgen bzw. bestätigt werden
Beachtenswert ist, dass eine Erhöhung der Beiträge durch die Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht eröffnet (2 Monate zum Monatsende). Die Mindestbindung von 18 Monaten gilt in diesem Falle nicht mehr.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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