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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Kurortklausel - Verzicht der PKV
Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder einem Kurort besteht laut Kurortklausel keine Leistungspflicht. Ausnahmen gibt es, wenn die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz im Kurort vorweisen kann und sich auf Grund einer vom Aufenthaltszweck unabhängigen Erkrankung oder Unfalls während eines vorübergehenden Aufenthalts behandeln lassen muss. Zuständig für Kurbehandlungen sind i. d. Regel andere Träger wie z.B. die Berufsgenossenschaft oder die Rentenversicherung. Auf diese Leistungseinschränkung verzichten viele Unternehmen der PKV mittlerweile, d.h. am Kurort sowie am Wohnort der versicherten Person zahlen sie gleichermaßen. Der Bezug von Heil-, Arznei- und Hilfsmitteln und die Behandlung durch einen Arzt ist somit versichert, ausgenommen sind besondere, am Kurort entstehende Aufwendungen wie z.B. Unterkunft und Verpflegung, wobei diese zum Teil auch bezuschusst werden.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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