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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Mindestvertragsdauer und Versicherungsjahr PKV
In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung beläuft sich die Mindestvertragsdauer auf max. drei Versicherungsjahre. Maximal ein Versicherungsjahr ist bei der Verdienstausfallversicherung (Krankentagegeld-Versicherung) notwendig. Falls das Versicherungsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wird es ab dem jeweiligen Versicherungsbeginn gerechnet, diese Regelung kann bei den Versicherungsgesellschaften unterschiedlich ausfallen. Das Versicherungsverhältnis einzelner Personen oder Tarife kann durch den Versicherten innerhalb einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum Ende der Vertragsdauer, ordnungsgemäß gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht wegen Eintritt der Versicherungspflicht in einer GKV, Anspruch auf Familienhilfe oder freie Heilfürsorge, bleibt unabhängig davon erhalten. Dies gilt besonders bei der Erhöhung von Beiträgen, Kürzungen der Leistungen oder nach einer Teilbeendigung des Versicherungsverhältnisses durch die Versicherungsgesellschaft.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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