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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Pflegepflichtversicherung - Ausland/Wartezeiten
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich allein in der Bundesrepublik Deutschland, daher bestehet bei einem festen Wohnsitz im Ausland auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Im Rahmen einer Anwartschaft ist die Fortführung des Pflegeversicherungsvertrags durch eine sog. "besondere Vereinbarung" möglich. Diese Fortführung kann für eine spätere Rückkehr aus dem Ausland sinnvoll sein, da z.B. das aktuelle Eintrittsalter oder die Beitragslimitierung erhalten bleiben, auch wenn im Ausland kein Versicherungsschutz besteht. Für Personen, für die beispielsweise auf Grund eines Auslandaufenthaltes keine Pflichtversicherung besteht, gilt die Einhaltung gestaffelter Wartezeiten, bei erstmaliger Antragstellung der Leistungen betragen die Wartezeiten ab dem 1. Januar 2000 fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass das Versicherungsverhältnis mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung der Leistungen bestanden haben muss.
Bereits zurückgelegte Wartezeiten werden bei einem Wechsel von gesetzlicher zu privater Krankenversicherung angerechnet. Personen, die vorübergehend nicht in einer PKV pflichtversichert sind, können eine Anwartschaftsversicherung für max. fünf Jahre abschließen. Erfüllt ein Elternteil die Wartezeit, gilt sie bei versicherten Kindern als vollbracht; die Anrechnung der Vollversicherungszeiten geschieht wechselseitig.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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