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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Pflegepflichtversicherung - GKV/PKV
Gesetzlich pflichtversichert (gekürzte Erläuterung Pflegeversicherungsgesetz)
Ab Januar 1995 wurden gesetzlich Pflichtversicherte automatisch in der sozialen Pflegeversicherung der zuständigen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn bereits vor dem 23. Juni 1993 eine private Pflegeversicherung bestand, konnte der Versicherte sich durch Antrag (bis 31. März 1995) von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gilt auch für die Pflegeversicherung.
Derzeit beträgt der durch die Bemessungsgrenze festgelegte Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen. Im Rahmen der Familienversicherung sind Ehepartner und Kinder bis zum Ende der Ausbildung, Zivil- oder Wehrdienstzeit und bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert. Rentner, die eine Private Krankenversicherung haben, erhalten im Bedarfsfall auch ihre gesetzliche Pflegeleistung von der Privaten Krankenversicherung.
Seit April 2004 müssen versicherungspflichtige Personen im Rentenalter in der Pflegeversicherung den vollen Beitrag von 1,7% ihrer Bruttorente selbst tragen, da die Hälfte des Versicherungsbeitrags (0,85%) der Rente nicht mehr von der Rentenversicherung übernommen wird. Der Rente vergleichbare Einnahmen wie Versorgungsbezüge oder der Selbstständigkeit fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Der Beitragsanteil wird von der Rentenversicherung einbehalten und die Auszahlung erfolgt direkt an die Krankenkasse.
Zum 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungsergänzungsgesetz gültig. Danach können für Betreuungsleistungen 460 Euro pro Jahr zusätzlich zum Pflegegeld beim gesetzlichen Versicherungsträger beansprucht werden. Berechtigt sind Personen, die mdst. der Pflegestufe 1 (maßgebend sind die gesetzlichen Begutachtungsrichtlinien) zugeordnet sind und außerdem überdurchschnittlichen Bedarf an allgemeinen Pflegeleistungen haben. Weitere Info gibt es bei den Krankenkassen und Privaten Krankenversicherern.
Die Pflegeversicherung unterscheidet sich in die Bereiche "Sachleistung" und "Geldleistung". Sachleistungen werden von professionellen Pflegekräften erbracht. Geldleistungen werden für z.B. für pflegende Familienangehörige gewährt.
Privat krankenversichert
Die Höhe der Beitragszahlung der privaten Pflegepflichtversicherung ist nicht vom Einkommen oder Geschlecht sondern u.a. vom Eintrittsalter abhängig - vom Beginn bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Die gesetzlich festgelegte Höchstprämie darf den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten. Die Prämie der nach dem 1. Januar 1995 in die private Krankenversicherung eingetretenen Mitglieder, ist zudem auch abhängig vom Gesundheitszustand und erst nach einer fünfjährigen Vorversicherungszeit in einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung wird die Begrenzung auf die Höchstprämie geltend gemacht. Nehmen Beamte im Pflegefall Beihilfeleistungen in Anspruch, brauchen sie nur weniger als die Hälfte des Höchstbeitrages zu zahlen. Ist bei Ehepaaren nur ein Ehepartner erwerbstätig oder wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, darf der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung nur einen bestimmten Teil des Höchstbeitrags beanspruchen. Diese Limitierung des Beitrags gilt allerdings nur, wenn bereits vor dem 1. Januar 1995 mind. ein Ehepartner versicherungspflichtig geworden ist. Die soziale Pflegeversicherung umfasst die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder. Eine Kompakt-Darstellung und Informationen zum Thema Pflegeversicherung bieten viele Online-Portale.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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