Private Krankenversicherung

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Lexikon der Privaten Krankenversicherung

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Pflichtversicherung GKV

Wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers die jährlich neu festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, fällt er unter den Status der Pflichtversicherten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in der Rentenversicherung 75%. Das Gesamtjahreseinkommen ist bezüglich der Pflichtversicherung von entscheidender Bedeutung; das gesamte Jahreseinkommen umfasst auch regelmäßige Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf die ein arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch besteht. Da Pflichtversicherte bei einer GKV versichert sind, haben sie die Möglichkeit, ihre gesetzliche Vorsorge durch eine private Zusatzvorsorge zu ergänzen. Mit Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder mit Beginn einer hauptberuflichen Selbstständigkeit, endet die Pflichtversicherung. Als hauptberuflich wird die Selbstständigkeit angesehen, wenn sie der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand entsprechend den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt; der zeitliche Aufwand sollte mind. 18 Wochenstunden beanspruchen. Beispielsweise entfällt somit ab mind. einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Prüfung der Versicherungspflicht.

Mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit hat der bisher gesetzlich Pflichtversicherte mit einer entsprechenden Vorversicherungszeit die Wahl, Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV einzutreten. Die Vorversicherungszeit besagt, dass der Versicherte mind. 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder mind. die letzten zwölf Monate gesetzlich versichert gewesen sein muss. Bei Wechsel des Arbeitgebers entfällt die Versicherungspflicht, wenn das Einkommen beim neuen Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Mitgliedschaft in der GKV kann von Pflichtversicherten als freiwillig weitergeführt werden, wenn direkt vor Ende der Pflichtversicherung eine gesetzliche Mitgliedschaft von zwölf Monaten besteht oder wenn innerhalb der letzen fünf Jahre eine gesetzliche Mitgliedschaft von 24 Monaten nachgewiesen werden kann. Nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung muss eine Erklärung über die freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden. Erklärt die versicherte Person nicht innerhalb von zwei Wochen, nach Erläuterung der Beendigungsmöglichkeit durch die Ersatzkasse ihren Austritt, läuft die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse automatisch weiter.

Neben Angestellten und Arbeitern sind folgende Personengruppen ebenfalls versicherungspflichtig:
  • Personen in der Ausbildung
  • Arbeitslose bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld oder -hilfe gemäß dem Arbeitsförderungsgesetz;
  • Landwirte und seine mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Publizisten und Künstler
  • Teilnehmer einer Rehabilitation
  • In anerkannten Werkstätten arbeitende behinderte Personen
  • Studenten bis zur Vollendung des 14. Semesters oder des 30. Lebensjahres; wird eine privat versicherte Person durch Studienaufnahme versicherungspflichtig, kann die private Versicherung vorzeitig gekündigt oder nach Befreiung der studentischen Pflichtversicherung weitergeführt werden. Die Befreiung ist bis zum Ende des Studiums gültig und läuft so lange ohne Widerrufsrecht weiter. Ärzte im Praktikum (AIP) können sich durch Antragstellung von der Versicherungspflicht befreien und sich privat versichern lassen.
  • Rentner, die mind. 90% der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren


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    Wissenswertes

    Welcher Vergleich für wen?

    PKV-Vollversicherung:
    Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden

    Private Krankenzusatz-versicherung:
    Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.

    Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.

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