|
| |
| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Ratenzahlung
Tritt der Versicherte z.B. durch eine Verletzung der Anzeigenpflicht vom Vertrag zurück, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine Beitragszahlung bis zum Jahresende. Hierbei wird dem Versicherten eine unterteilte Beitragszahlung bzw. Stundung gewährleistet. Die erste Rate ist spätestens bei der Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Nichtzahlung der ersten Prämie muss der Versicherte innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit vom Vertrag zurücktreten. Einen Beitragsnachlass gewährt das Versicherungsunternehmen nur, wenn der Beitrag ein Jahr im Voraus geleistet wird.
Zurück zur Übersicht R

|
| |
|
Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
Fordern Sie noch heute Ihren persönlichen Krankenversicherungs-Vergleich aus über 200 Gesellschaften an:
|
|