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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Regelleistungen
Alle Krankenhausleistungen, die für Art und Schwere der Erkrankung eines Patienten medizinisch notwendig und ausreichend sind, werden durch die allgemeinen Krankenhausleistungen abgedeckt. Zu diesen zählt u. a. die aus medizinischen Gründen erforderliche Mitnahme einer Begleitperson des Patienten wie z.B. Mutter oder Vater (Rooming in). Die allgemeinen Leistungen des Krankenhauses, also die Unterkunft, Pflege, Verpflegung, Arzneimittelversorgung und die ärztlichen Leistungen werden mit den Pflegesätzen des Krankenhauses beglichen. In medizinisch notwendigen Fällen ist eine Unterbringung in einem Einbettzimmer und die Operation durch den Chefarzt auch ohne separate Berechnung mit den Pflegesätzen beglichen. Unter Wahlleistungen, die dem Patienten separat in Rechnung gestellt werden, fallen privatärztliche Behandlungen und einzeln berechenbare Unterkunftszuschläge für Ein- und Zweibettzimmer, vorausgesetzt, sie wurden vor Behandlungsbeginn vereinbart. Die Unterkunft in einem Zweibettzimmer kann nicht als Wahlleistung ausgesucht und berechnet werden, wenn das Krankenhaus überwiegend oder ausschließlich mit Zweibettzimmern ausgestattet ist. Da es sich bei Belegärzten, -entbindungspflegern und -hebammen nicht um angestellte Personen des Krankenhauses sondern um niedergelassene Personen handelt, die keine Vergütung vom Krankenhaus erhalten, gelten deren Leistungen nicht als Krankenhausleistungen.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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