|
| |
| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Übertritt aus der GKV oder dem öffentlichen Dienst in die PKV
Treten bislang gesetzlich Versicherte oder Personen aus dem öffentlichen Dienst, die einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, der PKV bei, erfolgt die Anrechnung der nachweislich zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeit. Voraussetzung ist, dass die Beantragung der Versicherung spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung der Vorversicherung erfolgt und der Übertritt in die PKV lückenlos ist.
Der Versicherungsbeginn in der PKV muss bis zum 15. des Monats der Erste des laufenden Monats sein, ab dem 16. des Monats wahlweise zum Ersten des Folgemonats oder rückwirkend. Für die allgemeine und die besondere Wartezeit gilt die Anrechnung der Vorversicherungszeit. Bei entsprechender Vorversicherungszeit entfallen bei einem Übertritt in die PKV i. d. Regel die allgemeine und die besondere Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, die besondere Wartezeit acht Monate. Für einen lückenlosen Übertritt sollten die Kündigungsfristen der gesetzlichen Versicherung eingehalten und die Risikoprüfung durchgeführt werden können, d. h. der Versicherungsbeginn in einer PKV sollte dementsprechend gewählt werden.
Zurück zur Übersicht U

|
| |
|
Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
Fordern Sie noch heute Ihren persönlichen Krankenversicherungs-Vergleich aus über 200 Gesellschaften an:
|
|