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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Wartezeit (allgemeine) PKV - Verzicht des Versicherers
Während der dreimonatigen allgemeinen Wartezeit, beginnend ab Versicherungsbeginn, besteht i. d. Regel keine Leistungspflicht, treten Versicherungsfälle in dieser Zeit auf, wird erst danach geleistet. Bei Unfallfolgen und für den Ehepartner eines seit mind. drei Monaten versicherten Mitglieds, sofern innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung eine gleichartige Versicherung beantragt wurde, entfällt die allgemeine Wartezeit. Bei Beantragung innerhalb einer zweimonatigen Frist entfällt für Neugeborene die allgemeine Wartezeit, rückdatiert ab der Geburt zum Ersten des Geburtsmonats, vorausgesetzt ein Elternteil ist durch einen gleichartigen Versicherungsschutz mind. drei Monate versichert. Falls es der Tarif vorsieht, können die beiden Formen der Wartezeit erlassen werden, wenn die fristgerechte Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt. Tritt ein bislang gesetzlich Versicherter oder eine Person des öffentlichen Dienstes, mit Anspruch auf freie Heilfürsorge, in eine PKV über, erfolgt die Anrechnung der lückenlos zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeit. Voraussetzung ist, dass die Beantragung der Versicherung spätestens innerhalb von zwei Monaten, nach Beendigung der Vorversicherung, erfolgt und somit ein direkter Übertritt von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. freien Heilfürsorge in die PKV erbracht wird. Der Beginn der privaten Versicherung muss bis zum 15. des Monats der Erste des laufenden Monats sein, ab dem 16. des Monats wird wahlweise rückdatiert oder der Erste des darauf folgenden Monats herangezogen. Für die allgemeine und besondere Wartezeit ist die Anrechnung der Vorversicherung ausschlaggebend, meist entfallen die Wartezeiten beim Übertritt in die PKV durch entsprechende Vorversicherungszeiten.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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