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| Lexikon der Privaten Krankenversicherung |

Wartezeit (besondere) PKV - Verzicht des Versicherers
Beginnend ab Versicherungsbeginn beträgt die besondere Wartezeit für Psychotherapien, Entbindungen, Kieferorthopädie, Zahnersatz und Zahnbehandlungen acht Monate. In dieser Zeit ist die Leistungspflicht i. d. Regel ausgeschlossen, treten Versicherungsfälle innerhalb dieses Zeitraums auf, erfolgen die Leistungen erst nach Ablauf der Wartezeit. Bei Beantragung innerhalb einer zweimonatigen Frist entfällt für Neugeborene die besondere Wartezeit, rückdatiert ab der Geburt, zum Ersten des Geburtsmonats, vorausgesetzt ein Elternteil ist durch einen gleichartigen Versicherungsschutz mind. drei Monate versichert. Die besondere Wartezeit entfällt bei Neugeborenen innerhalb einer zweimonatigen Frist, ab der Geburt rückdatiert zum Ersten des Geburtsmonats, vorausgesetzt ein Elternteil ist in einem gleichartigen Versicherungsschutz mind. drei Monte versichert.
Falls der Tarif es zulässt, können durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten entfallen. Treten bislang gesetzlich Versicherte oder Personen aus dem öffentlichen Dienst, die Anspruch auf Heilfürsorge haben, in eine PKV über, erfolgt die Anrechnung der nachweislich zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeit. Voraussetzung ist, dass spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, nach Beendigung der Vorversicherung, die private Versicherung beantragt wurde und somit der lückenlose Übertritt von GKV in PKV erfolgt. Der Versicherungsbeginn in der privaten Versicherung muss bis zum 15. Monat der Erste des laufenden Monats sein, wahlweise wird ab dem 16. des Monats der Versicherungsbeginn rückdatiert oder zum Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft gesetzt.
Die Vorversicherungszeit wird für die allgemeine und die besondere Wartezeit angerechnet, somit entfallen bei entsprechender Vorversicherungszeit meist beide Formen der Wartezeit beim Übergang in die private Versicherung.
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Welcher Vergleich für wen?
PKV-Vollversicherung:
Selbständige, Beamte, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Jahres-Brutto über der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950,- € (2010). Regelmäßige Sonderzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld können eingerechnet werden
Private Krankenzusatz-versicherung:
Pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Ausgeschlossen von einem Vergleich sind Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, Finanz- und Versicherungsmakler.
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